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InfoCenter - Stand: 23.06.2024

Wertpapiere

Roland Ronig

I. Definition der Wertpapiere

Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein privates Recht verbrieft. Die verbrieften Rechte können als Mitgliedschaftsrechte (z.B. Aktien), Sachenrechte (z.B. Hypothekenbriefe) oder Forderungsrechte (z.B. Schuldverschreibungen) ausgestaltet sein. Kapitalerträge aus Wertpapieren unterliegen größtenteils dem Kapitalertragsteuerabzug. Ab 2009 unterliegt auch die Veräußerung/Einlösung von Wertpapieren häufig dem Steuerabzug.

An dieser Stelle werden die gängigen Vermögensanlagen in Wertpapieren und deren steuerliche Behandlung im Privatvermögen dargestellt.

II. Verzinsliche Wertpapiere

Verzinsliche Wertpapiere (auch Schuldverschreibung, Bond, Obligation, Anleihe oder Loan) sind mit einer festen oder variablen Verzinsung ausgestattet. Sie werden regelmäßig in einer Sammelurkunde verbrieft und zur Girosammelverwahrung hinterlegt. Ausnahmsweise werden Einzelurkunden ausgegeben (effektive Stücke). Bei verzinslichen Wertpapieren ergeben sich die Einzelheiten aus den Emissionsbedingungen:

  • Laufzeit

  • Tilgung (Gesamtfälligkeit, Annuitäten, Auslosung)

  • Verzinsung (mit oder ohne Zinskupon)

  • Währung

  • Rang

Anleihen mit Sonderformen sind z.B.

  • Optionsanleihen (Verbindung einer Anleihe mit einem Optionsrecht)

  • Wandelanleihen (Wandlung in Aktien möglich)

  • Aktienanleihen (Rückzahlung in Aktien möglich)

Bei Schuldverschreibungen ist für steuerliche Zwecke folgende Unterscheidung vorzunehmen:

  • laufend gleich bleibend verzinsliche Schuldverschreibung, welche zum Nennwert ausgegeben und eingelöst werden (s. Tz. 1),

  • andere Wertpapiere, bei denen die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist (z.B. Finanzinnovationen, s. Tz. 2 und 3).

  • Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Rückzahlung des Kapitalvermögens / Entgelt für die Kapitalüberlassung) nicht vor, werden bis zum VZ 2008 aus den Papieren keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. In diesen Fällen können nur Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen. Diese sind aber nur bei einer Veräußerung innerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig. (Hinweis auf Ausführungen zu Zertifikaten s. Tz. VII.)

Für die Differenzierung sind die Bezeichnung und die zivilrechtliche Ausgestaltung unerheblich.

1. Klassische Schuldverschreibungen

Klassische Schuldverschreibungen (Anleihen) werden zum Nennwert ausgegeben (emittiert), laufend gleichbleibend verzinst und zum Nennwert zurückgegeben. Emittenten dieser Wertpapiere können z.B. die öffentliche Hand (Staaten, Länder u.s.w.), die Kreditwirtschaft oder Unternehmen sein.

Steuerliche Behandlung bis VZ 2008:

  • Zinsen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen.

  • Stückzinsen, die bei Veräußerung neben dem Kurswert in Rechnung gestellt werden, sind ebenfalls zu versteuern.

  • Bei Erwerb gezahlte Stückzinsen führen zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen.

  • Veräußerungsgewinne und -verluste sind bei klassischen Schuldverschreibungen nur im Rahmen des § 23 EStG zu berücksichtigen.

Steuerliche Behandlung ab VZ 2009:

  • Zinsen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen.

  • Stückzinsen, die bei Veräußerung neben dem Kurswert in Rechnung gestellt werden, sind nach der durch das JStG 2010 eingeführten Fassung des § 52a Abs. 10 S. 7 EStG (jetzt § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG) auch zu versteuern, wenn die Wertpapiere vor dem erworben wurden.

  • Bei Erwerb gezahlte Stückzinsen führen nach wie vor zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen.

  • Veräußerungsgewinne und -verluste gehören ebenfalls zu den Kapitaleinkünften. Wurden die Anleihen allerdings vor dem erworben, ist die Veräußerung oder Einlösung nur im Rahmen des § 23 EStG zu berücksichtigen (Bestandsschutz).

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