Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Freistellungsauftrag
Mit dem JStG 2022 wurde der Sparer-Pauschbetrag ab dem VZ 2023 auf 1.000 € (2.000 € im Falle der Zusammenveranlagung) erhöht werden. Für bereits erteilte Freistellungsaufträge wird das Freistellungsvolumen quotal erhöht (§ 52 Abs. 43 EStG).
I. Definition des Freistellungsauftrags
Durch Vorlage eines Freistellungsauftrags nach § 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG kann bei bestimmten Kapitalerträgen bis zur Höhe des Sparer-Freibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags (bis zum VZ 2008) bzw. des Sparer-Pauschbetrags (ab VZ 2009) ein Kapitalertragsteuerabzug vermieden werden. Hierdurch ergibt sich regelmäßig ein Liquiditätsvorteil, da die einbehaltenen Steuern ansonsten erst später im Rahmen der Einkommensteuer- / Körperschaftsteuerveranlagung angerechnet werden können.
Der Freistellungsauftrag muss dem Abzugsverpflichteten (i.d.R. Kreditinstitut bzw. Versicherungsgesellschaft) vorgelegt werden.
Freistellungsaufträge müssen auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken erteilt werden. Das aktuelle Muster des Freistellungsauftrags wurde zuletzt im Dezember 2022 als Anlage 2 zum BMF-Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer veröffentlicht. Ein Freistellungsauftrag ist ab dem unwirksam, wenn dem Institut keine Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge vorliegt.
Gehören die Kapitaleinnahmen zu einer anderen Einkunftsart (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb), darf hierfür kein Freistellungsauftrag erteilt werden.
II. Betroffene Kapitalerträge
Aufgrund eines Freistellungsauftrages kann vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen werden (d.h. es wird erst gar keine Steuer einbehalten). Für Kapitalerträge, die bis Ende 2012 zugeflossen sind, konnte stattdessen die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt werden. Letzteres geschah bis 2008 regelmäßig durch das Kreditinstitut im Wege eines Sammelantragsverfahrens, ab 2009 erstattet das Kreditinstitut die Kapitalertragsteuer direkt.
Im Einzelnen gilt der Freistellungsauftrag für:
Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (sowie ab 2012 § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG), sofern die Wertpapiere bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden (insbes. inländische Beteiligungserträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG). Ab 2013 kann der Freistellungsauftrag auch für Mitarbeiterbeteiligungen zugrunde gelegt werden.
Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sofern die Wertpapiere bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden (Zinsen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechten – bei letzteren ist ab 2013 unabhängig von der Verwahrart eine Abstandnahme möglich)
Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter und Zinsen aus partiarischen Darlehen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG (insbes. Kapitalerträge aus Sparanteilen einer Lebensversicherung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG)
Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG (laufende Investmenterträge)
Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG (ausländische Gewinnausschüttungen / Dividenden)
Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG (Zinserträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EStG (Stillhaltergeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG)
Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG (Veräußerung von Anteilen an Körperschaften / von Investmentanteilen und von Dividendenscheinen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. 2 EStG)
Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EStG (Veräußerung / Einlösung von sonstigen Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG)
Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EStG (Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG)
Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 2 EStG (bestimmte besondere Entgelte oder Vorteile i.S.d. § 20 Abs. 3 EStG).