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Degressive AfA in der Handelsbilanz als Voraussetzung für die degressive AfA in der Steuerbilanz
Steuerliche Wahlrechte können in der Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG nur ausgeübt werden, wenn der Steuerpflichtige das Wahlrecht auch in der Handelsbilanz entsprechend ausgeübt hat, z. B. die Inanspruchnahme degressiver AfA oder von Sonderabschreibungen.
Problematisch wird dies, wenn das Finanzamt Sonderabschreibungen nicht anerkennt, sich der Steuerpflichtige hiergegen mit einem Einspruch oder einer Klage wehrt und hilfsweise die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG geltend macht.
Damit dieser Hilfsantrag überhaupt Aussicht auf Erfolg haben kann, müsste der Steuerpflichtige eine entsprechend geänderte Handelsbilanz mit degressiver AfA vorlegen. Die Folge: Sein auf Sonderabschreibungen gerichteter Hauptantrag würde erfolglos bleiben, weil insoweit Steuer- und Handelsbilanz nicht mehr übereinstimmen.
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