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Auswirkungen einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss —IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS HFA 17
Verabschiedet vom Hauptfachausschuss (HFA) am 8.12.2005.
1. Grundlagen
(1) Nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Entsprechendes gilt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für den Bilanzansatz und den Ausweis von Vermögensgegenständen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen sowie für die Angaben im Anhang.
(2) Die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen von der Annahme des Going-Concern abzuweichen ist, ist Gegenstand des IDW Prüfungsstandards: Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270, vgl. WPg 2003 S. 775 ff., FN-IDW 2003 S. 315 ff.). Die vorliegende IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung befasst sich mit der Frage, welche Auswirkungen sich im Falle einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse für den handelsrechtlichen Jahresabschluss und Lagebericht ergeben. Die Aussagen über Ansatz- und Bewertungsgrundsätze gelten nicht unmittelbar bei der Aufstellung eines stichtagsbezogenen Überschuldungsstatus. Dieser ist Gegenstand der S. 1266Stellungnahme FAR 1/1996 ...