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Gewerbesteuer; | Forfaitierung künftiger Forderungen (§§ 8, 12 GewStG)
Das läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Forfaitierung künftiger Forderungen ist nur dann als Kauf und nicht als Darlehensverhältnis zu behandeln, wenn das Bonitätsrisiko vollständig auf den Käufer übergeht. (2) Einer Forfaitierung von Mietforderungen liegen zwei verschiedene Rechtsverhältnisse zugrunde. Zum einen besteht ein Dauerrechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Daneben steht das Forfaitierungsgeschäft als Vertrag, durch den der Vermieter die künftig fällig werdenden Mietforderungen gegen Entgelt abtritt. Verbleibt das Bonitätsrisiko hinsichtlich der abgetretenen Forderungen (teilweise) beim Verkäufer, liegt eine sog. unechte Forfaitierung vor. (3) Die Zahlung des ,,Kaufpreises'' stellt dann eine bloße Vorfinanzierung der Mietforder...