BGH Beschluss v. - IX ZB 95/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: LG Göttingen 2 O 176/01 vom OLG Braunschweig 7 U 86/05 vom

Gründe

Die Eingabe vom ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (, NJW 2002, 1577).

Außerdem ist die Rechtsbeschwerde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (vgl. , NJW 2002, 2181; v. - XII ZB 242/03, NJW-RR 2005, 1237).

Fundstelle(n):
FAAAC-27390

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein