Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 793; ZPO § 850c Abs. 4; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 4; InsO § 36 Abs. 4 Satz 2
Instanzenzug: AG Leipzig 406 IK 3590/05 vom LG Leipzig 12 T 547/06 vom
Gründe
Das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es wäre unzulässig.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 InsO als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 850c Abs. 4 ZPO bestimmt, dass der Sohn der Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Teils ihres Arbeitseinkommens nur mit einem Erhöhungsbetrag von 7,80 € berücksichtigt wird. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss des Landgerichts ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft. Die allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde ist vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO hat die Insolvenzordnung keine Beschwerde vorgesehen. Deshalb findet gemäß § 6 Abs. 1, § 7 InsO auch keine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ohne Zulassung des Beschwerdegerichts statt.
§ 793 ZPO eröffnet zwar die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Rechtsbeschwerde ist aber nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (, ZIP 2004, 732; v. - IX ZB 306/03, ZInsO 2004, 441; v. - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340; st. Rspr.).
Fundstelle(n):
KAAAC-27384
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein