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Kreditwesen; | Vollmacht für den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages
Verbraucherkreditverträge, die durch einen Vertreter des Verbrauchers abgeschlossen werden, sind auch dann wirksam, wenn die dem Vertreter erteilte Vollmacht nicht die von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG für den Kreditvertrag geforderten Mindestangaben über die Kreditbedingungen (z. B. Effektivzinssatz) enthält. Bevollmächtigt ein Verbraucher einen Geschäftsbesorger mit dem Aushandeln und dem Abschluss eines Darlehensvertrages, so ist es ihm bei der Vollmachtserteilung noch nicht möglich, die Mindestangaben zu machen. Wollte man eine Pflicht zur Aufnahme dieser Angaben in die Vollmachtsurkunde statuieren, so liefe das auf einen Ausschluss der Stellvertretung im Bereich der Verbraucherkredite hinaus ().