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BAG 10.03.1999 4 AZR 219/98

Öffentlicher Dienst; | Eingruppierung eines Sachbearbeiters in der Steuerverwaltung

Nach Vergütungsgruppe IV b Fallgr. 2 des Unterabschnitts II der speziellen Eingruppierungsmerkmale für ,,Angestellte in den Steuerverwaltungen'' der Anlage 1a zum BAT BL muß dem Sachbearbeiter die Bearbeitung ,,der'' Allgemeinsachen (z. B.) in der Vollstreckungsstelle übertragen sein. Diese Anforderung ist daher nicht erfüllt, wenn dem Sachbearbeiter die Bearbeitung der Allgemeinsachen in der Stelle nur zum Teil übertragen ist (; Bestätigung der Rechtsprechung des Senats zu entsprechend gefaßten Anforderungen, z. B. Urt. v. - 4 AZR 487/69, AP Nr. 33 zu §§ 22, 23 BAT).

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