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Körperschaftsteuer; | Beitragsrückerstattung in der Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 21 KStG 1977/1984)
Das läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 21 Abs. 1 KStG 1984 gilt nur für Beitragsrückerstattungen, die Versicherungsunternehmen für das selbstabgeschlossene Geschäft auf Grund ihres Jahresergebnisses oder eines versicherungstechnischen Überschusses gewähren. Andere Arten von Beitragsrückerstattungen werden von der Vorschrift nicht erfaßt. (2) Versicherungstechnischer Überschuß i. S. des § 21 Abs. 1 KStG 1984 ist der Überschuß, der sich nach den Vorschriften des Tarifrechts oder Versicherungsaufsichtsrechts oder nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im einzelnen Schaden- oder Unfallversicherungszweig des Versicherungsunternehmens ergibt. (3) Die aus der Anlage der vorausgezahlten Haftpflichtversicherungsprämien vom Versicherungsunternehmen erzielten Zinserträge sind zwar Teil des versi...