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BayObLG 02.06.1999 2Z BR 40/99
Wohnungseigentum; | Abschluß eines Wartungsvertrages (§ 27 WEG)
Der Verwalter ist verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung notwendig sind. Dabei ist der Verwalter grundsätzlich nicht verpflichtet, die erforderlichen Kontrollen in eigener Person durchzuführen. Ob mit der Überprüfung im Rahmen eines Wartungsvertrags ein Fachunternehmen beauftragt werden soll, haben die Wohnungseigentümer zu entscheiden ( 2Z BR 40/99; vgl. hierzu auch das OLG Zweibrücken, NJW-RR 1991, 1301).