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Prozeßrecht; | keine Kostenerstattungspflicht hinsichtlich verauslagter Gerichtskosten bei Gewährung von Prozeßkostenhilfe
Das entschieden, daß der in einem Zivilverfahren unterlegene Beklagte für die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dem Beklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist dahingehend auszulegen, daß der in ihm enthaltene Haftungsausschluß sämtliche Gerichtskosten, damit auch schon gezahlte Gerichtskostenvorschüsse umfaßt und so eine grundrechtsverletztende Ungleichbehandlung zwischen Kläger und Beklagtem nicht eintritt, da ein ,,unbemittelter'' unterlegener Kläger in keinem Fall Gerichtskosten zahlen muß.