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Schenkungsrecht; | Abtretbarkeit und Vererblichkeit des Rückforderungsanspruchs bei Verarmung (§ 528 BGB)
Das Rückforderungsrecht bei Verarmung ist grundsätzlich an die Person des Schenkers gebunden. Der Geltendmachung dieses Anspruchs ist jedoch der Fall gleichgestellt, dass der Schenker durch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erkennen gibt, dass er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage ist, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten. Konnte der Schenker sich nicht mit dem begnügen, was ihm für seinen Unterhalt noch zur Verfügung stand, sondern war wegen seiner Pflegebedürftigkeit darauf angewiesen, Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen, zu deren Bezahlung er ohne Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage war, geht deshalb der entstandene Rückforderungsanspruch auch mit dem Tod des Schenkers nicht unter. Er kann von den Erben abgetreten wer...