War die Begrenzung des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1b UStG 1999 zum Zeitpunkt der FG-Entscheidung () mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, so dass der Steuerpflichtige wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts den vollen Vorsteuerabzug unmittelbar aus der für ihn günstigeren Regelung in Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG geltend machen kann? Vgl. Entscheidung des Rates vom zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit Wirkung vom von den Art. 6 und 17 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Regelungen anzuwenden (ABl Nr. L 59, 12 vom )
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