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Betriebsverfassung; | Interessenausgleich in Kleinbetrieben (§ 111 BetrVG)
Nach dem Wortlaut des § 111 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Betriebsänderungen nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Die Beschränkung trägt dem Umstand Rechnung, daß Kleinunternehmen häufig weniger belastungsfähig sind und einen größeren unternehmerischen Entscheidungsspielraum benötigen. Dieser Gesichtspunkt paßt jedoch nicht für Kleinbetriebe, die einem größeren Unternehmen angehören. Gegen deren Privilegierung bestehen daher im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken. § 111 BetrVG bedarf der ergänzenden Auslegung, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Ein Mitbestimmungsrecht besteht bei Betriebsänderungen jedenfalls dann, wenn diese mehrere Betriebe betreffen und in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen. Nach dem Schutzzweck der...