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Auflösung einer Ansparrücklage
Eine Ansparrücklage muss nur dann zu Gunsten des laufenden Gewinns wieder aufgelöst werden, wenn die zeitlichen Voraussetzungen für die Fortführung der Rücklage vor Veräußerung entfallen sind. Anderenfalls besteht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Veräußerung, der es rechtfertigt, den Ertrag aus der Auflösung und den Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG dem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen.