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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Die SenFin Berlin hat zur Bildung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Stellung genommen. Erläutert wird, wann eine solche Rückstellung dem Grunde nach zu bilden und in welcher Höhe sie zu passivieren ist. Der Erlass regelt im Einzelnen, welche Kosten berücksichtigungsfähig sind, nach welchen zwei Methoden die Rückstellung berechnet werden kann, ob eine Abzinsung erfolgen muss und ob eine nachträgliche Bildung der Rückstellung möglich ist.