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Wiederaufnahmeklage
Der Vortrag des Klägers, er sei verhindert gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, enthält weder Anhaltspunkte für einen möglichen Nichtigkeitsgrund noch für einen möglichen Restitutionsgrund. Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör fällt nicht unter die §§ 579, 580 ZPO.