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AG Neu-Ulm 03.11.1998 2 C 947/97

Nachbarrecht; | freilaufende Katze(n) als Eigentumsbeschränkung

Eine Eigentumsbeeinträchtigung i. S. des § 1004 BGB ist bereits in dem bloßen Betreten eines Grundstücks durch Katzen zu sehen. Der freie Auslauf (nur) einer Katze - auch mit damit verbundenen Kotablagerungen - ist von den betroffenen Nachbarn jedoch aus dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu dulden. Ein Abwehranspruch besteht bezüglich der Belästigungen durch weitere (in concreto: insgesamt drei) Katzen (AG Neu-Ulm, Urt. v. - 2 C 947/97, NJW-RR 1999, 892).

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