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Erst nach Fristablauf eingetretene Umstände
Erst nach Fristablauf eingetretene Umstände (hier: unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der beim Steuerberater für die Bearbeitung des Falls zuständigen Sachbearbeiterin) vermögen eine Wiedereinsetzung in die Rechtsbehelfsfrist nicht zu begründen. Fällt der für die Eintragung der Fristen im Fristenkontrollbuch allein zuständige Mitarbeiter zeitweise aus und ist darüber hinaus offenkundig ersichtlich, dass sich Post ungeöffnet auf seinem Schreibtisch anhäuft, erfordert eine ordnungsgemäße Büroorganisation Maßnahmen, die eine zuverlässige Fristüberwachung sicherstellen. Trifft der Bevollmächtigte solche Maßnahmen nicht, ist sein Verschulden an einer dadurch verursachten Fristversäumnis dem vertretenen Steuerpflichtigen mit der Folge zuzurechnen, dass Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt.