Kann für grundsätzlich steuerfreie Vermietungsleistungen auch bei einem tatsächlich nicht ausgeführten, sondern lediglich geplanten Umsatz (Fehlmaßnahme) gem. § 9 UStG optiert werden mit der Folge der Vorsteuerabzugsberechtigung (vgl. Vorlage des BFH an den EUGH , Beschluss vom V R 18/97, BFHE 186, 475)?
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