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Bewertung; | Maßgeblichkeit der auf der Grundlage der Kostenmiete errechneten Mietspiegelwerte (§ 79 BewG 1965)
Das läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Lagen dem FA für bestimmte Grundstücksarten tatsächlich gezahlte Mieten für vergleichbare Grundstücke oder Grundstücksgruppen nicht vor und hat es deshalb den Mietspiegelwert von der Kostenmiete abgeleitet, bleiben außergewöhnliche Umstände, die im Einzelfall zu einer abweichenden (niedrigeren) Kostenmiete führen (wie z. B. niedrigere Baukosten, günstigere Zinskonditionen, geringere Unterhaltungskosten), unberücksichtigt. (2) Ist das FA bei der Ermittlung der Kostenmiete von einem überhöhten Kostenfaktor (hier 7,5 statt 7 v. H.) ausgegangen, hat es jedoch den so ermittelten Wert für die Kostenmiete an die örtlichen Verhältnisse angepaßt und einen niedrigeren Wert in seinen Mietspiegel aufgenommen, rechtfertigt...BStBl 1999 II S. 10