BFH - V R 22/04 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: UStG § 3a Abs 4 J: 1980, UStG § 4 Nr 8 Buchst e J: 1980, UStG § 4 Nr 8 Buchst h J: 1980, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 6
Rechtsfrage
1. Zählt diese bankmäßige Vermögensverwaltung zu den Katalogleistungen des § 3a Abs. 4 UStG, wenn ein Verwalter aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrages (Dienstvertrag) berechtigt und verpflichtet ist, fortlaufend über das Vermögen des Kunden derart zu disponieren, dass er ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig werden kann und er insoweit selbständig Anlageentscheidungen trifft, welche unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 UStG zu einer Verlagerung des Leistungsortes an den Sitz des Leistungsempfängers führen können?
2. Gebietet es die Vorschrift der Richtlinie 77/388/EWG, § 4 Nr. 8 Buchst e UStG dahingehend gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, dass der Begriff der "Verwaltung von Wertpapieren" auch die bankmäßige Vermögensverwaltung umfasst?
3. Befreit § 4 Nr. 8 Buchst h UStG auch die Verwaltung derartiger Sondervermögen durch Dritte (gemeinschaftskonforme Auslegung unter Hinweis auf Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG)?
Ort der Leistung; Steuerfreiheit; Vermögensverwaltung; Wertpapierverwaltung
Fundstelle(n):
PAAAC-26944