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Altersteilzeit | Lohnsteuerklassenwechsel als Rechtsmissbrauch
Schuldet der Arbeitgeber nettolohnbezogene Leistungen, so hat er ihrer Berechnung – soweit keine besonderen Bemessungsbestimmungen getroffen sind – grundsätzlich die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuermerkmale zugrunde zu legen. Einer ihn belastenden Änderung der Lohnsteuerklasse kann er ggf. den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV ist selbst dann nicht als Missbrauch zu beanstanden, wenn das Bruttoarbeitsentgelt des einen Ehegatten deutlich höher ist als das des anderen. Das gilt auch, wenn beide zuvor langjährig die steuerlich günstigere Kombination III/V gewählt hatten ().