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NWB Nr. 48 vom Seite 4053 Fach 6 Seite 4733

Antragsveranlagung gemäß § 46 EStG als Auslaufmodell?

VI. Senat des BFH engt Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich ein

Dr. Alfred Hollatz

Der VI. Senat des BFH hat in acht Entscheidungen v. und v. zur Problematik der Fristbegrenzung im Rahmen der Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG Stellung genommen. In seinen Vorlagebeschlüssen VI R 49/04 und VI R 46/05 an das BVerfG hält er einerseits die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung von zwei Jahren wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für verfassungswidrig. Andererseits versucht er, den betroffenen Steuerpflichtigen durch die nach Ansicht des Verfassers zutreffende Nichtanwendung der Vorschrift in Fällen zu helfen, in denen bereits eine Veranlagung – etwa durch Schätzung – erfolgt ist (VI R 15/05), ferner durch eine einschränkende Auslegung der Betragsgröße in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG dahin, dass dort nicht nur die positive, sondern auch die negative Summe der Einkünfte gemeint ist (VI R 47/05 und VI R 52/04) und darüber hinaus durch eine bedenklich großzügige Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (VI R 51/04). Er nimmt außerdem zum Verhältnis des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zur allgemeinen Änderungsvorschrift nach § 173 AO Stellung (VI R 17/05) und zur Frage, wann überhaupt vom Vorliegen einer „Einkommensteuererklärung” gesprochen werden kann (VI R 15/02).

I. Rechtsentwicklung des § 46 EStG und Problemstellung

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