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Einkommensteuer; | Teilwert und Anschaffungsnebenkosten bei Betriebseröffnung (§ 6 EStG)
Bei Betriebseröffnung ist der Teilwert eines WG unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt aufzuwendenden Anschaffungsnebenkosten anzusetzen (). Für die Bestimmung des Teilwerts gilt die Vermutung, daß der Teilwert eines WG im Zeitpunkt des Erwerbs den Anschaffungskosten entspricht und sich zu einem späteren Zeitpunkt mit den Wiederbeschaffungskosten deckt. Dabei ist das WG in seiner betrieblichen Einbindung und aus objektiver Sicht des ,,gedachten Erwerbers'' zu bewerten. Bei einem Grundstück lassen sich die Wiederbeschaffungskosten aus dem Verkehrswert oder gemeinen Wert ableiten. Der Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG unterscheidet sich in nichts von dem allgemeinen Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.