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Steuerberatung; | Abtretung einer Honorarforderung an Berufsfremden (§ 64 StBerG)
Nach § 64 Abs. 2 StBerG ist die Abtretung von Gebührenforderungen durch einen Steuerberater an einen nicht als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zugelassenen Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftraggebers grundsätzlich unzulässig. Dieser Rechtsfolge steht nicht die Tatsache entgegen, daß sich der abtretende Steuerberater mit dem Zessionar zur gemeinsamen Berufsausübung im Rahmen einer nach § 59a Abs. 1 BRAO zulässigen Anwalts- und Steuerberatersozietät zusammengeschlossen hat (AG Schleiden, Urt. v. - 9 C 122/98, NJW-RR 1999, 502).