Stellt der bei der Überleitung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse auf eine andere Zusatzversorgungskasse gezahlte Nachteilsausgleich (Ausgleichszahlung durch zusätzliche Umlageaufschläge über eine Zeitspanne von 20 Jahren) steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil beide Zusatzversorgungskassen die Beiträge unverändert im Umlageverfahren mit gleicher Abschnittsdeckung finanzieren und es sich damit um eine pauschale Umlagevorauszahlung für die Zukunftsicherung der Arbeitnehmer handelt, die diesen im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung zufließen (vgl. , BFHE 210, 447, BFH/NV 2005, 2304)?
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