BFH - VI R 60/02 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 2, EStG § 8 Abs 3
Rechtsfrage
Stellt die Überlassung eigener Produkte (jährlich ein bestimmtes Kontingent der neuesten Kollektion hochwertiger Bekleidungsartikel) durch den Arbeitgeber an Mitglieder seiner Geschäftsleitung zu Repräsentationszwecken im Rahmen einer verpflichtenden Kleiderordnung einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar und ist Bewertungsmaßstab hierfür der nach § 8 Abs. 3 EStG maßgebliche Letztverbraucher-Endpreis oder erfolgt die Überlassung wegen der Werbewirksamkeit und Glaubwürdigkeit der "Marke" im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, sodass die Bewertung der Gegenstände nach § 8 Abs. 2 EStG zutreffend ist?
Arbeitslohn; Bekleidung; Bewertung
Fundstelle(n):
GAAAC-26438