Bayerisches Landesamt für Steuern - S 1301 - LUX - 1 St 32/St 33

Steuerliche Behandlung von Berufskraftfahrern nach dem deutschluxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen

Anbei übersendet das Landesamt eine Ablichtung der mit der luxemburgischen Finanzverwaltung geschlossenen Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen tätig sind.

Hinsichtlich der Umsetzung der Verständigungsvereinbarung haben beide Seiten eine gemeinsame Vorgehensweise festgelegt. Diese Umsetzungsvereinbarung übersendet das Landesamt ebenso zu Ihrer Kenntnis.

Die Verständigungsvereinbarung soll für Steuerjahre zur Anwendung kommen, die ab dem beginnen und nach Ablauf von drei Jahren durch die zuständigen Behörden auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft werden.

Das Landesamt beabsichtigt, die mit der Umsetzung im Zusammenhang stehenden Fragen auf der kommenden Sitzung der Leiter der Außensteuerreferate der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 15. bis in Lübeck (ASt M/05) zu erörtern.

Dieses Schreiben entspricht dem , das im Bundessteuerblatt I S. 696 veröffentlicht ist.


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Anmerkung:
Für Steuerjahre, die vor dem beginnen, gilt die Regelung
des BStBl I S. 485. Danach ist ins-
besondere im Fall einer Teilanwesenheit des Berufskraftfahrers in
Luxemburg eine zeitanteilige Aufteilung im Verhältnis der tatsächli-
chen Anwesenheitsdauer zur vereinbarten Arbeitszeit vorzunehmen.

Anlage 1 Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung betreffend die Besteuerung der Löhne von Berufskraftfahrern, die in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig und für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen tätig sind

Zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Besteuerungsrechts der Vertragsstaaten nach dem Ausübungsort der nichtselbständigen Tätigkeit bei Berufskraftfahrern, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und ihre nichtselbständige Tätigkeit für ein in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber ausüben, verständigen sich die zuständigen Behörden gem. Art. 26 Abs. 3 des Abkommens vom zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom wie folgt:

  1. Der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer seine Tätigkeit ausschließlich in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem er seinen Wohnsitz hat, wird in diesem Vertragsstaat besteuert.

  2. Der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer seine Tätigkeit ausschließlich in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers seinen Wohnsitz hat, wird in diesem Vertragsstaat besteuert.

  3. Der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer seine Tätigkeit ausschließlich

    1. in einem oder mehreren Drittstaaten, oder

    2. in einem oder mehreren Drittstaaten und in dem Vertragsstaat, in dem der Berufskraftfahrer seinen Wohnsitz hat, ausgeübt hat, wird in dem Vertragsstaat besteuert, in dem der Berufskraftfahrer seinen Wohnsitz hat. Drittstaat im Sinne dieser Vereinbarung ist jeder Staat mit Ausnahme der beiden Vertragsstaaten.

  4. Der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer seine Tätigkeit teilweise in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers seinen Wohnsitz hat, und teilweise

    1. in dem Vertragsstaat, in dem der Berufskraftfahrer seinen Wohnsitz hat,

    2. in einem oder mehreren Drittstaaten, oder

    3. in dem Vertragsstaat, in dem der Berufskraftfahrer seinen Wohnsitz hat, und in einem oder mehreren Drittstaaten,

    wird, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer des Berufskraftfahrers in den einzelnen Staaten, zu gleichen Teilen auf die entsprechenden Staaten aufgeteilt. Das anteilige Besteuerungsrecht wird sodann gemäß den Nummern 1 bis 3 den Vertragsstaaten zugewiesen.

  5. Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, der auf freie Tage (wie z. B. Samstage, Sonntage, Feiertage, Urlaubstage) des Berufskraftfahrers entfällt, steht den Vertragsstaaten in dem Verhältnis zu, in dem der Arbeitslohn nach den Tätigkeitstagen gemäß den Nummern 1 bis 4 für das gesamte Kalenderjahr auf die Vertragsstaaten aufgeteilt worden ist. Das Besteuerungsrecht des Krankengeldes steht dem Vertragsstaate zu, in dem der Berufskraftfahrer der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

  6. Im Sinne dieser Vereinbarung sind Fahrten des Berufskraftfahrers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Ausübung seiner nichtselbständigen Tätigkeit anzusehen. Regelmäßige Arbeitsstätte des Berufskraftfahrers ist das Fahrzeug.

  7. Die Vereinbarung gilt sinngemäß für die Fälle, in denen der Berufskraftfahrer mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragsstaaten für seine Tätigkeit zu Lasten einer in dem anderen Vertragsstaat befindlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers entlohnt wird.

  8. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in Kraft und ist für Steuerjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Vereinbarung zudem innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Verständigungsvereinbarung auf Antrag auf alle abgeschlossenen Fälle anzuwenden.

  9. Nach Ablauf von drei Jahren werden die zuständigen Behörden die Regelungen gemeinsam auf Ihre Zweckmäßigkeit überprüfen.

Anlage 2 Umsetzung der Verständigungsvereinbarung

Beide Vertragsparteien werden die Öffentlichkeit, insbesondere die Verbände, Arbeitgeber und Gewerkschaften über diese Verständigungsvereinbarung in geeigneter Weise informieren.

Die Vertragsparteien beabsichtigen, den Inhalt dieser Verständigungsvereinbarung insbesondere den luxemburgischen Arbeitgebern und den in Deutschland ansässigen Berufskraftfahrern in hinreichendem Umfang bekannt zu machen. Die betroffenen luxemburgischen Arbeitgeber und die in Deutschland ansässigen Berufskraftfahrer sollen durch geeignete Informationen in die Lage versetzt werden, die Vorgaben dieser Verständigungsvereinbarung zu beachten, so dass eine zutreffende Besteuerung sicher gestellt ist.

Zur Erreichung dieses Ziels sollen den betreffenden Arbeitgebern die Regelungen dieser Verständigungsvereinbarung in einem Rundschreiben der luxemburgischen Finanzverwaltung näher erläutert werden. Dieses Rundschreiben wird darauf hinweisen, dass luxemburgische Arbeitgeber die Lohnsteuer für ihre in Deutschland ansässigen Berufskraftfahrer unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung zu berechnen und darüber hinaus auf der Lohnbescheinigung den Teil des Arbeitslohns auszuweisen haben, der nicht der luxemburgischen, sondern der deutschen Steuer unterliegt. Dieser Betrag ist unter „Autres exemptions” (Buchst. C Nr. 2) auf der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

Die in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer sind im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung verpflichtet, den Anteil des Arbeitslohns, welcher der deutschen Steuer unterliegt, nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage der vom luxemburgischen Arbeitgeber erteilten Lohnbescheinigung.

Die luxemburgische Finanzverwaltung erteilt Auskünfte auf Anfragen der deutschen Finanzverwaltung, die aufgrund konkreter Anhaltspunkte für die fehlende Beachtung der Verständigungsvereinbarung durch in Deutschland ansässige Berufskraftfahrer notwendig werden.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1301 - LUX - 1 St 32/St 33

Fundstelle(n):
ZAAAC-26287