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Mietrecht; | Auswechslung einer zentralen Schließanlage bei Verlust von Wohnungsschlüsseln
Eine Formularklausel in einem Mietvertrag über Wohnraum, nach der der Vermieter bei Verlust eines Schlüssels berechtigt ist, auf Kosten des Mieters ein Austauschschloß anzubringen und die erforderliche Anzahl von Schlüsseln anzufertigen, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 AGBG unwirksam, da sie eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters eröffnet, was durch das Ermessen des Vermieters, ob er einen Anspruch geltend macht oder nicht, nicht ausgeglichen wird (, WM 1999, 327).