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Umsatzsteuer; | Herstellung von Fotokopien (§ 12 Abs. 2 UStG)
Standardkopien unterliegen gem. (BStBl 1992 II S. 313) nicht dem ermäßigten Steuersatz. Werden Fotokopien von einem Kunden in einem ,,Kopiercentrum'' an dort aufgestellten Selbstbedienungsautomaten von mitgebrachten Schriftstücken selbst angefertigt bzw. läßt er diese durch Angestellte mit Hilfe von Kopiergeräten anfertigen, so handelt es sich in beiden Fällen um sonstige Leistungen. Hauptinhalt der Leistungen ist die Übertragung des Inhalts eines Schriftstücks auf eine andere Druckunterlage. In den Hintergrund tritt bei diesen Leistungen, daß dem Auftraggeber mit der Abgabe der Fotokopien auch die Verfügungsmacht an dem zur Übertragung erforderlichen Papier verschafft wird. In diesen Fällen ist der ermäßigte Steuersatz nicht anwendbar (