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BMF 18.06.1999 IV C 5 - S 2355 - 11/99

Lohnsteuer; | steuerliche Zweifelsfragen zum Lohnsteuereinbehalt durch die Reeder nach § 41a Abs. 4 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder hat das zu den Definitionen des Betriebsbegriffs und des Begriffs ,,Besatzungsmitglied'' wie folgt Stellung genommen: Der LSt-Einbehalt nach § 41a Abs. 4 EStG kann durch Korrespondent- oder Vertragsreeder nur vorgenommen werden, wenn diese mit der Bereederung des Schiffs in ihrer Eigenschaft als Mitgesellschafter an der Eigentümergesellschaft beauftragt sind. Da dies bei Vertragsreedern regelmäßig nicht der Fall ist, scheidet hier ein LSt-Einbehalt aus. Bei Korrespondentreedern ist der LSt-Einbehalt nur für die Heuer der Seeleute zulässig, die auf Schiffen tätig sind, bei denen der Korrespondentreeder auch Miteigentümer ist. Der LSt-Einbehalt durch den Reeder gilt für den Kapitän und alle Besatzungsmit...

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