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Öffentlicher Dienst; | Verjährung von Beihilfeansprüchen (§ 40 BAT)
Beihilfeansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Sie sind insbesondere keine der ,,anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen'' i. S. von § 197 BGB. Da Beihilfe nur auf Antrag gewährt wird, entsteht der Anspruch hierauf i. S. des § 198 BGB erst mit dieser Antragstellung. Nach § 13 Abs. 3 BVO NW wird Beihilfe aber nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird (; vgl. dazu auch , wo mit dem 4. Senat - Urt. v. - 4 AZR 52/92 - die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB abgelehnt, die Frage, ob die vierjährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB oder die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB gilt, j...