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Gewerbesteuer; | Vorfälligkeitsentschädigungen sind Dauerschuldzinsen (§ 8 Nr. 1 GewStG)
Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist Entgelt für den vorzeitig zurückgezahlten Kredit und gehört deshalb zu den Dauerschuldzinsen i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG (). Der Begriff des Entgelts i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG umfaßt - neben den laufenden Zinsen i. S. des bürgerlichen Rechts - auch andere Leistungen, die der Kreditnehmer für die Nutzung des Fremdkapitals an den Kreditgeber zu erbringen hat. Es sind jedenfalls auch solche Leistungen des Kreditnehmers gemeint, die als Gegenleistung für die eigentliche Nutzungsmöglichkeit des Fremdkapitals erbracht werden (kein Widerspruch zu dem ,BFH/NV 1995 S. 1010, weil diese Entscheidung ein Streitjahr betrifft, für das noch die alte Fassung des § 8 Nr. 1 GewStG anzuwenden war). Das die Bereitstellungszinsen nicht zu den Dauerschuldzinsen rechnende BStBl 1997 II S. 253