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BFH 10.03.1999 II R 99/97
Abgabenordnung; | Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO in besonderen Fällen
Für die Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 AO ist der Stand der Rspr. sowie der Verwaltungserlasse zum Zeitpunkt des Ergehens des ursprünglichen Steuerbescheids unerheblich, wenn anderweitig feststeht, daß die Steuer auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache nicht anders festgesetzt worden wäre ().