Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Aufwendungen für eine Fortbildung im Ausland als Werbungskosten abziehen kann.
Der Kläger, ein amerikanischer Staatsbürger, schloss im Jahr 1990 ein Studium an einer Universität in den USA mit einem Examen ab. Anschließend arbeitete er als Trainee und später als Analyst bei verschiedenen Firmen in Asien. Im Januar 1995 nahm er ein Aufbaustudium in den USA auf, das er im Mai 1996 mit dem Titel „Master of International Management” abschloss. Im August 1996 meldete sich der Kläger unter der Adresse seiner Mutter an, die zunächst in den USA verheiratet gewesen, im Jahr 1993 aber nach Deutschland zurückgekehrt war. Am nahm der Kläger eine nichtselbständige Tätigkeit im Inland auf und bezog eine Wohnung in A (Inland).
Im Zusammenhang mit seiner Veranlagung zur Einkommensteuer 1997 reichte der Kläger Steuererklärungen für 1995 und 1996 ein, in denen er in diesen Jahren angefallene Aufwendungen für das Aufbaustudium als Werbungskosten geltend machte. Er beantragte, die sich daraus ergebenden Verlustvorträge festzustellen und auf das Jahr 1997 vorzutragen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) lehnte den Antrag ab; er ging davon aus, dass der Kläger zwar im Jahr 1996 unbeschränkt steuerpflichtig geworden sei, dass aber die Kosten des Aufbaustudiums nicht zu seinen inländischen Einkünften zählten und deshalb nicht in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen werden könnten. Das Finanzgericht (FG) hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt.
1. Die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) leitet der Kläger daraus ab, dass das FG sich zwar auf das (BFH/NV 2005, 1756) stütze, dass die in jener Entscheidung entwickelten Grundsätze aber mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff nicht vereinbar seien und ihre Anwendung zu einer unzulässigen Benachteiligung im Ausland lebender gegenüber unbeschränkt steuerpflichtigen Personen führe. Dieser Vortrag reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, wie sie § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO fordert, nicht aus. Dazu hätte der Kläger vielmehr dartun müssen, inwieweit sich im Streitfall eine Frage stellt, deren Beantwortung das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Auslegung und Handhabung des Rechts berührt; Ausführungen dazu können durch den allgemeinen Hinweis, eine bestimmte Sachbehandlung sei unbefriedigend oder verfassungswidrig, nicht ersetzt werden (, BFH/NV 2004, 928; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 34, m.w.N.). Ebenso enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Frage; solche wären zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung ebenfalls notwendig gewesen (Ruban in Gräber, a.a.O., § 116 Rz. 35, m.w.N.).
2. Der sich hieraus ergebende Darlegungsmangel wäre zwar unschädlich, wenn die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger bezeichneten Frage offenkundig wäre (, BFH/NV 2005, 209; Ruban in Gräber, a.a.O., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Daran fehlt es aber ebenfalls. Denn eine in diesem Sinne „offenkundige” grundsätzliche Bedeutung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der BFH über die in Rede stehende Rechtsfrage bereits entschieden hat und seine Entscheidung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht auf nachhaltige Kritik gestoßen ist. Eine solche Gestaltung liegt im Streitfall vor.
3. Mit seinem Vortrag, das FG habe die von ihm herangezogene Entscheidung des BFH „falsch ausgelegt”, macht der Kläger keinen Grund für eine Zulassung der Revision geltend. Er rügt damit nur eine schlichte Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils, die insbesondere nicht der Regelung in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) unterfällt. Auf weitere Ausführungen wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
FAAAC-25530