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OFD Chemnitz 17.05.1999 S 7100

Umsatzsteuer; | Bereitstellung von Baustrom und -wasser

Gem. St 34 gilt folgendes: (1) Die Bereitstellung von Baustrom und Bauwasser durch den Auftraggeber ist entsprechend Abschn. 27 Abs. 2 UStR als Materialbeistellung zu beurteilen. Der Wert des beigestellten Materials ist aus dem Leistungsaustausch auszuscheiden. Der (beistellende) Auftraggeber bewirkt keine Lieferung. Der Auftragnehmer liefert nicht das beigestellte Material an den Auftraggeber zurück. Ein Tausch mit Bardraufgabe ist somit nicht anzunehmen. Das bereitgestellte Material gelangt nicht in die Verfügungsmacht des Auftragnehmers und kann daher nicht als Gegenleistung angesehen werden. Liefergegenstand ist das Werk abzüglich der beigestellten Stoffe. Die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Werklieferung ist somit um den Wert der beigeste...

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