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Einkommensteuer; | Teilnahme an einer Talkshow ist keine künstlerische Tätigkeit (§§ 18, 49, 50a EStG)
Honorare, die Künstler und Schriftsteller für die Teilnahme als Interviewpartner in Talkshows erhalten, führen nach dem grds. nicht zu Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 18 EStG und unterliegen deshalb nicht dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Künstler und Schriftsteller erzielen durch ihre Teilnahme als Interviewpartner in Talkshows vielmehr sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG, die nicht der beschränkten Steuerpflicht und dem Steuerabzug unterfallen. Diese Rechtsfrage ist nicht von grds. Bedeutung.