Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Behinderungsbedingter Mehraufwand eines blinden Kindes
Für die Prüfung, ob ein volljähriges blindes Kind i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist bei dem Vergleich seiner Einkünfte und Bezüge mit seinem existenziellen Lebensbedarf (Grundbedarf und be-hinderungsbedingter Mehrbedarf) das Blindengeld zwar den zur Bestreitung des Lebensunterhalts geeigneten Bezügen zuzuordnen. Jedoch ist es bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs anstelle des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG anzusetzen, wenn es der Höhe nach den Pauschbetrag übersteigt. Es ist zu vermuten, dass in Höhe des tatsächlich ausbezahlten Blindengeldes ein behinderungsbedingter Mehraufwand besteht (Bezug: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG).
Praxishinweise: Da das Blindengeld den Zweck hat, den durch die Blindheit bedingten Mehrbedarf abzu...