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BFH 24.08.2006 IX R 32/04, StuB 22/2006 S. 887

Einkommensteuer | Keine Einkünfte durch Vereinnahmung eines Reugeldes

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar (Bezug: § 22 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Praxishinweise: Beim Reugeld handelt es sich um ein vertraglich vereinbartes Entgelt für einen eingeräumten einseitigen Vertragsrücktritt. Die Gewährung des Rücktrittsrechts ist also eine bloße Folgevereinbarung des nicht steuerbaren Kaufvertrags und stellt nicht eine gesonderte Gegenleistung dar, die zu einer steuerbaren sonstigen Leistung führt. Beim zur Zahlung des Reugeldes Verpflichteten kann die Zahlung aber durchaus zu Werbungskosten/Betriebsausgaben (vergebliche Aufwendungen) führen.

– erl –

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