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Grunderwerbsteuer | Steuerpflichtige Eigentumszuweisung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens
Stimmt ein Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren nach § 52 Abs. 1 FlurbG zugunsten eines Dritten zu, statt in Land in von dem Dritten aufzubringendem Geld abgefunden zu werden, ist die Eigentumszuweisung an den Dritten nicht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG; § 44, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 2 FlurbG).
Praxishinweise: Die Befreiungsregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG greift nur bei einem Eigentumsübergang durch Übergang in Land. Die Erfüllung eines Abfindungsanspruchs ist aber nicht begünstigt, da die Eigentumszuteilung erst infolge des (entgeltlichen) Abfindungsverzichts erfolgt.