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8. Umsatzsteuerrückforderung und Organschaft
Nach Auffassung des , UR 2002 S. 429 = BFH/NV 2002 S. 1352) richtet sich der Vorsteuerrückforderungsanspruch, der in Folge der Uneinbringlichkeit der Leistungsentgelte bei der Organschaft entsteht, sich jedenfalls dann gegen den Organträger, der ursprünglich die Vorsteuer abgezogen hatte, wenn die Organschaft bis zur Uneinbringlichkeit des Leistungsentgelts noch bestand. Sind die von der Organgesellschaft geschuldeten Entgelte erst nach Beendigung der Organschaft uneinbringlich geworden, dürfte der Vorsteuerrückforderungsanspruch gegen die Organgesellschaft zu richten sein (so , BFHE 199 S. 55 = StuB 2002 S. 827; Sölch/Ringleb-Klenk, a. a. O., § 17 Rn. 126).