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Straßenverkehrsrecht; | Fahrtenbuchauflage bei Auskunftsverweigerung (§ 31a StVZO)
Lehnt ein Fahrzeughalter unter Berufung auf ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht (als Angehöriger eines Täters gem. § 52 StPO, § 46 OWiG) die Mitwirkung an der Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Bußgeldbehörde regelmäßig nicht zumutbar, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Insbesondere sind weitere Ermittlungen im engeren Familienkreis des Fahrzeughalters nicht geboten. In einem solchen Fall kann dem Fahrzeughalter - je nach Schwere der Verkehrsordnungswidrigkeit - ein Fahrtenbuch aufgrund des § 31a StVZO auferlegt werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. - 10 S 2625/98, VRS Bd. 96/1999, 314).