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OLG Köln 03.12.1998 1 U 73/98

Straßenverkehrsrecht; | Privatparkplätze von Verbrauchermärkten

Auf großen Privatparkplätzen von Verbrauchermärkten gilt der Vertrauensgrundsatz nicht. Jeder Verkehrsteilnehmer ist vielmehr zu erhöhter Achtsamkeit verpflichtet (vgl. auch OLG Köln, OLGR 1995, 2 [Vorfahrtverletzungen bei Parkplatzsuche]). Ist auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen durch eindeutige bauliche Gestaltung und Markierung eine ,,Hauptstraße'' angelegt, muß beim Einfahren von untergeordneten Parkflächen die Vorfahrt entsprechend § 10 StVO beachtet werden ().

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