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Kündigungsschutz; | Massenentlassungsschutz und Aufhebungsverträge (§ 17 KSchG)
Die mit einem Aufhebungsvertrag bezweckte Entlassung ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Massenentlassung - gem. §§ 17, 18 KSchG so lange unwirksam, als nicht eine formgerechte Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG beim Arbeitsamt eingereicht und dessen Zustimmung eingeholt wird. In einer Aufhebungsvereinbarung selbst kann nicht wirksam auf den vor allem im öffentlichen Interesse begründeten Kündigungsschutz nach § 17 KSchG verzichtet werden ().