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OLG Celle 19.11.1998 9 W 150/98

Firmenrecht; | Verwendung des Firmenzusatzes ,,International''

Die Verkehrsanschauung nimmt heute nicht mehr an, daß der Firmenzusatz ,,International'' eine auf dem internationalen Markt bedeutende Stellung gegenüber Wettbewerbern bedeutet. Der Verkehr nimmt lediglich an, daß das Unternehmen sich international betätigt (LG Darmstadt, Beschl. v. - 22 T 10/98, GmbHR 1999, 482 f.). Der Beschluß trägt der seit dem HRefG v. geltenden größeren Wahlfreiheit bei der Bildung aussagekräftiger und werbewirksamer Firmen Rechnung. Lediglich bei Verstößen gegen den Grundsatz der Firmenklarheit und Firmenwahrheit (§§ 6 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 HGB) kommt eine Zurückweisung durch das Gericht in Betracht. Auch nach dem neuen Firmenbildungsrecht hat die Firma gem. § 17 Abs. 1 HGB eine Namensfunktion. Eine Buchstabenzusammenstellung, um beispielsweise im Alphabet möglichst weit vorne zu stehen (,,AAA-Gesellschaft''...

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