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Berufsrecht; | Verbot der Maklertätigkeit eines Rechtsanwalts in Sozietät mit einem Anwaltsnotar
Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO ist es dem Notar verboten, Grundstücksgeschäfte zu vermitteln und sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen. Dagegen ist es Rechtsanwälten generell nicht untersagt, als Makler tätig zu werden und sich für die erfolgreiche Vermittlung eines Geschäfts eine Provision versprechen zu lassen (BGH, NJW 1992, 681). Rechtsanwälte, die sich mit einem Anwaltsnotar zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden haben, dürfen dagegen keine Maklerverträge über Grundstücke abschließen. Verbotswidrig getroffene Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig ().