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Betriebsübergang; | Geldausgleich für Urlaubsansprüche (§ 613a BGB)
Der Senat hält an der Rechtsprechung des BGH fest, wonach beim Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber anteiligen Ausgleich in Geld für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaub schuldet, die der neue Arbeitgeber erfüllt hat (; Bestätigung von BGH, NJW 1985, 2643). Dieses Urteil steht in seinen tragenden Erwägungen, wie der III. Zivilsenat hervorhebt, nicht in Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des BAG.