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BAG 26.01.1999 3 AZR 464/97

Betriebliche Altersversorgung; | Versorgungsempfänger i. S. der Insolvenzsicherung

Arbeitnehmer, die bei Eintritt eines Sicherungsfalls i. S. von § 7 Abs. 1 BetrAVG alle Voraussetzungen für den Bezug einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt haben, genießen bei Insolvenz ihres Schuldners Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BetrAVG. Diese Arbeitnehmer sind Versorgungsempfänger i. S. dieser Vorschrift. Nach § 2 der Leistungsordnung des Essener Verbandes ist Voraussetzung für ein Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit nur der Eintritt der Dienstunfähigkeit. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers beginnt mit dem Ende der Lohnzahlungspflicht im Arbeitsverhältnis ().

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